DSGVO
Wir sind DESAG zertifizierte EU-Datenschutzbeauftragte
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist im Mai 2016 in Kraft getreten. Am 25. Mai 2018 lief die Karenzzeit zur Umsetzung ab. Seitdem ist die DSGVO in vollem Umfang in Kraft getreten. Obwohl die Unternehmen zwei Jahre Zeit hatten, haben nur sehr wenige diese Zeit konstruktiv mit der Umsetzung der DSGVO genutzt.
Wann muss ein Unternehmen einen EU – Datenschutzbeauftragten benennen?
Ein EU – Datenschutzbeauftragter muss von einem Unternehmen benannt werden, wenn mindestens 10 Mitarbeiter im Unternehmen regelmäßig personenbezogene Daten von Kunden, Mitarbeitern und Lieferanten verarbeiten. Die Verarbeitung von Daten kann sowohl über den Computer wie auch über mobile Geräte wie Tablet oder Smartphone erfolgen.
Außerdem muss unabhängig von der oben genannten Anforderung ein EU – Datenschutzbeauftragter durch ein Unternehmen benannt werden wenn:
► Personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder für Zwecke der Markt-/Meinungsforschung verarbeitet werden
► Besondere datenschutzrechtliche Risiken mit dem eingesetzten Verfahren verbunden sind und der sogenannten „Datenschutz-Folgeabschätzung“ nach Artikel 35 DSGVO unterliegen
► Bei regelmäßiger und systematischer Überwachung von Personen
► Bei Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 DSGVO
Der EU – Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 39 DSGVO genannten Aufgaben. Der EU – Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.
Wir übernehmen gerne Ihr Mandat als externer EU – Datenschutzbeauftragter für Ihr Unternehmen. Bitte kontaktieren Sie uns für ein persönliches Gespräch.